Sachverhalt
A. Am 15. Mai 2024 reichte B._____ gegen A._____ geb. C._____ eine Klage betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen ein (Proz. Nr. 115-2024-10). Die Parteien vereinbarten anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. August 2024 eine Teil-Ehescheidungskonvention betreffend Trennungszeitpunkt, elterliche Sorge und Obhut sowie persönlicher Verkehr. Das Verfahren wurde zur Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis zum 6. Januar 2025 sistiert. Nach Scheitern der Vergleichsgespräche reichte B._____ am 31. März 2025 die Klagebegründung ein, worauf A._____ geb. C._____ Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt wurde. B. In der Folge ersuchte A._____ geb. C._____ das Regionalgericht Landquart mit Eingabe vom 29. April 2025 um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-143). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde sie daher aufgefordert, für das betreffende Verfahren einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die dafür angesetzte Frist wurde auf ihr Ersuchen bis zum 29. Mai 2025 erstreckt. C. Am 27. Mai 2025 reichte A._____ geb. C._____ im Ehescheidungsverfahren die Klageantwort ein. Gleichentags stellte sie beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2025-143). Darin beantragte sie, es sei ihr sowohl im Ehescheidungsverfahren als auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Wirkung ab 15. April 2025 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Pius Fryberg als Rechtsbeistand einzusetzen. C. Am 25. Juni 2025 wies die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A._____ geb. C._____ nochmals eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids an, um den Kostenvorschuss im Verfahren Proz. Nr. 135-2025-143 von CHF 1'000.00 zu bezahlen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ geb. C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht). Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu gewähren.
3 / 13 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde das Regionalgericht Landquart von der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer zur Akteneinreichung sowie zu einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert. F. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 verzichtete die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichentags übersandte sie die Akten Proz. Nr. 135-2025-188 (unentgeltliche Rechtspflege), Proz. Nr. 115-2024-10 (Ehescheidung und Nebenfolgen) sowie Proz. Nr. 135-2025-143 (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren). Das vorliegende Verfahren war damit spruchreif, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom
25. Juli 2025 betreffend die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Der Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).
E. 1.2 Die Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO; zu den Anforderungen an die Begründungspflicht siehe aber nachfolgend E. 4.1). Obwohl die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Ablehnung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nach eigenen Angaben fristgerecht bezahlt hat (act. A.1, Ziff. II.B.4; act. B.1) und aus den beigezogenen Verfahrensakten der Vorinstanz hervorgeht, dass in jenem Verfahren zwischenzeitlich ein Endentscheid ergangen ist (RG-act. II.3 [135-2025-143]), besteht auch diesbezüglich nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Wäre diese nämlich gutzuheissen und die unentgeltliche Rechtspflege (samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) wie beantragt für beide Verfahren rückwirkend ab dem 15. April 2025 zu gewähren, müsste ihr Rechtsvertreter auch für den in Zusammenhang mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. statt vieler SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 1 ff.). Wo eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, greift wiederum der der vollen Kognition unterliegende Beschwerdegrund der falschen Rechtsanwendung (SPÜHLER, a.a.O., Art. 320 N. 5).
E. 1.4 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde dient der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des vorinstanzlichen Prozesses. Die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen und Akten rechtmässig geurteilt hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 326 N. 3). Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachfolgend E. 2.4) – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom
3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.; vgl. dazu auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1003 f. sowie Rz. 898, wo von einer "strikten Novenschranke" gemäss Art. 326 ZPO die Rede ist). 2.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sofern dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO anzunehmen ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur
E. 4 / 13 getätigten Aufwand durch den Kanton entschädigt werden (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15). Wie bei der Berufung ist anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht spezifiziert, welcher Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Sie belässt es bei einer Aufzählung von (neuen) Tatsachen, welche nach ihrer Darstellung "auf der Hand liegen", ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern sich daraus ein Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO ergeben soll. Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen erkennen, dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Vorinstanz habe offensichtliche Tatsachen zu Unrecht nicht berücksichtigt und infolgedessen übermässige Anforderungen an die Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine unrichtige Anwendung von Art. 119 ZPO, was einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Beschwerdegrund effektiv gegeben ist.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid keine Sachverhaltsfeststellungen betreffend das Einkommen und den Bedarf der Beschwerdeführerin enthält. Der vorinstanzliche Entscheid gibt diesbezüglich nur die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder (vgl. B.0, E. 7.2). Der Beschwerdeführerin ist indessen dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz im Ergebnis wohl davon ausgeht, dass sie mit ihren Einkünften nicht in der Lage ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Entscheidend war für die Vorinstanz jedoch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort zur Realisierbarkeit des in der ehelichen Liegenschaft gebundenen Vermögens geäussert hat. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin wie gesehen ein, es liege auf der Hand, dass sie ihren Miteigentumsanteil weder veräussern noch weiter belehnen könne. Sie bringt damit sinngemäss zum Ausdruck, bei der Unmöglichkeit einer Versilberung des Miteigentumsanteils handle es sich um eine (gerichts-)notorische Tatsache, welche trotz fehlender Behauptung von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Argumentation ist insofern zutreffend, als offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen gemäss Art. 151 ZPO nicht zu beweisen sind und nach überwiegender, vom Bundesgericht bestätigter Lehre auch nicht behauptet werden müssen (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.1 m.w.H.). Ob Tatsachen als notorisch oder gerichtnotorisch gelten, ist vom Gericht allerdings nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen zu beurteilen. Im Zweifel sollte deshalb die betroffene Partei solche Tatsachen aus prozessualer Vorsicht dennoch behaupten und Beweisanträge stellen (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 40; vgl. zum Ganzen auch HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 151 N. 3c und N. 8). Einzuräumen ist sodann, dass es überspitzt formalistisch sein kann, wenn das Gericht aus dem Hauptverfahren gewonnene Erkenntnisse bei der Beurteilung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ausser Acht lässt und trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches – dem blossen Selbstzweck dienend – auf einer entsprechenden formalen Erörterung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Eine derartige Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides befand sich das Hauptverfahren noch im Stadium des Schriftenwechsels und es hatte erst eine Einigungsverhandlung stattgefunden. Als der Vorinstanz bekannt gelten kann daher bestenfalls, dass der Ehemann für sich selbst nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und er mit seiner Scheidungsklage unter anderem die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zu
E. 4.3 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, wenn diese festhält, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft regelmässig deutlich höher liege als der Steuerwert. Solches ergibt sich bereits daraus, dass beim Steuerwert auch der – meist erheblich tiefere – Ertragswert berücksichtigt wird (vgl. Art. 56 StG [BR 720.000]). Entsprechend lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Erhöhung der Grundpfandschuld als nicht zum Vornherein ausgeschlossen erachtete. Vielmehr durfte sie mangels anderslautender Behauptungen der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die derzeitige Hypothek von insgesamt CHF 400'000.00 noch nicht 80% des Verkehrswerts ausmacht und eine weitere Belastung der Liegenschaft daher grundsätzlich denkbar ist. Gegenteiliges hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege glaubhaft machen müssen. Dabei kommt es entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht darauf an, ob sie persönlich kreditwürdig ist. Entscheidend ist, ob die Ehegatten gemeinsam ihre Hypothek aufstocken können, zumal der Ehemann verpflichtet wäre, bei einer Aufstockung mitzuwirken oder nötigenfalls selber ein weiteres Hypothekardarlehen aufzunehmen, um die Prozesskosten der Beschwerdeführerin bevorschussen zu können. Mit dem blossen Hinweis auf das fehlende flüssige Vermögen des Ehemannes genügte die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht, denn die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes erfolgt bei der Prüfung einer Prozesskostenvorschusspflicht nach denselben Kriterien wie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Sein im Grundeigentum gebundenes Vermögen ist daher anrechenbar, sofern und soweit es realisierbar ist. Weshalb
E. 5 / 13
Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden
kann. Erneut zu betonen ist die Rechtsprechung, wonach Personen, welche über
Grundeigentum verfügen, die für den Prozess nötigen Mittel allenfalls durch
Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits
und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu
beschaffen haben. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu
rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel
erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der
Belastung der Liegenschaft abhängt (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; PKG 2016 Nr. 13 E. 3.a). Zu ergänzen
ist, dass das Bundesgericht dem Grundsatz nach davon ausgeht, dass die
Belehnung einer Liegenschaft im Umfang von bis zu 80% des Verkehrswerts
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Liegt
die aktuelle Belehnung unter 80%, ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich
denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des
Gegenteils offensteht. Nicht zu prüfen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Zumutbarkeit einer weiteren Belehnung. Im Rahmen einer
Scheidung kann eine Erhöhung der Hypothekarschuld von der gesuchstellenden
Person auch verlangt werden, wenn dafür die Zustimmung des Ehegatten
erforderlich ist. Letzterer hat gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art.
159 Abs. 3 ZGB zu einer Aufstockung der Hypothek Hand zu bieten. Nötigenfalls
muss seine Zustimmung mittels eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens
eingeholt werden (vgl. zum Ganzen WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 211 ff. m.w.H.;
Urteil des Bundesgerichts 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 f.; Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich LE180061 vom 12. September 2019 E. D.4).
Nach dem Gesagten gehen bei Grundeigentümern sämtliche Möglichkeiten der
Mittelbeschaffung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Erst wenn
glaubhaft dargetan wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine
Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Ihre
Rechtfertigung findet diese konstante Praxis in der Überlegung, dass Personen,
welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, gegenüber solchen, die über
liquide Vermögenswerte in gleicher Höhe verfügen, nicht bevorzugt werden sollen.
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit kann es mit Blick auf das Gebot der
Rechtsgleichheit nicht auf die Art der Vermögensanlage, sondern allein auf die
Verfügbarkeit des Vermögens ankommen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182 und
Rz. 210).
2.3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber den
familienrechtlichen Beistands- und Beitragspflichten subsidiär (BGE 143 III 617
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung von Rechtsanwalt Pius Fryberg als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. A.1, Ziffer 2 des Rechtsbegehrens).
E. 5.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Obergericht hängige Rechtsmittelverfahren liegt bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV i.V.m. Art. 9 OGV). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Art. 12 EGzZPO; Art. 1 RVzEGzZPO [BR 320.110]) wurde verzichtet, da letztere bereits im vorinstanzlichen Verfahren mangels Vorliegens verifizierter Steuerdaten (Ermessenstaxation) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (act. B.0, E. 4; RG- act. 3). Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, die eherechtliche Pflicht zur Prozesskostenbevorschussung sowie die umfassende Mitwirkungspflicht kann vollständig auf die obigen Ausführungen (E. 2.1 ff.) verwiesen werden.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren einzig vor, dass ihr Ehemann im Hauptverfahren die Zuweisung der Wohnung zu Alleineigentum beantrage, wodurch sie je nach Ausgang des Verfahrens allenfalls in der Lage sein werde, die bevorschussten Kosten zurückzubezahlen. Gemäss Entscheid habe sie innert einer Frist von zehn Tagen den Kostenvorschuss bezahlen müssen. Dafür sei sie gezwungen gewesen, ihr Bankkonto zu überziehen (act. A.1, Ziff. II.B.4). Diese Ausführungen untermauert sie mit einem Auszug ihres Bankkontos per 9. Juni 2025 (act. B.1) sowie den Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni 2025 (act. B.2). Wie im Verfahren vor der Vorinstanz begnügt sich die Beschwerdeführerin demnach mit der Darlegung ihrer persönlichen Mittellosigkeit bzw. des Fehlens eigener flüssiger Mittel. Bezüglich des in der ehelichen Liegenschaft gebundenen Vermögens scheint sie davon auszugehen, mit der Begründung ihrer Beschwerde ausreichend dargetan zu haben, weshalb eine Realisierung der für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Mittel innert nützlicher Frist ausgeschlossen sei. Wie vorstehend einlässlich dargelegt wurde, liegt vorliegend aber weder die Unmöglichkeit einer weiteren (gemeinsamen) Belehnung der Liegenschaft noch die fehlende Erhältlichkeit eines Prozesskostenvorschusses auf der Hand. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht genügend nachgekommen. Da sie nach wie vor anwaltlich vertreten ist, muss ihr keine Nachfrist zur Vervollständigung ihres Gesuchs angesetzt werden. Mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
E. 6 / 13 E. 7). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit muss daher nebst den eigenen Mitteln der gesuchstellenden Partei auch das Einkommen und Vermögen allfälliger unterstützungspflichtiger Personen berücksichtigt werden. Eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Partei auf der Grundlage solcher Verpflichtungen finanzielle Mittel erhältlich machen kann. Zu diesen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehenden materiell-rechtlichen Unterstützungspflichten zählt insbesondere die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB, als deren Ausfluss ein leistungsfähiger Ehegatte gehalten ist, dem anderen Ehegatten nötigenfalls dessen Prozesskosten zu bevorschussen. Die Einforderung eines solchen Prozesskostenvorschusses stellt daher eine Obliegenheit dar, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege führt (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 59 vom
8. Mai 2023; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 168). 2.4. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, welche sie auch zur Darstellung der Möglichkeit einer Kreditaufnahme und zur Behandlung der Frage der Erlangung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet (Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2; 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2, je m.w.H.; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 788 ff. u. Rz. 845 f. m.w.H). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat unbeholfene Rechtsuchende gegebenenfalls auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch dementsprechend mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2 und 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 m.w.H.; PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2.2 ff. m.w.H.).
E. 6.1 Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demnach Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt werden. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden demgegenüber keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
E. 6.2 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Infolge Abweisung der Beschwerde unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu tragen hat.
E. 7 / 13 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin mache geltend, aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 70% lediglich ein Einkommen von monatlich rund CHF 1'250.00 netto erzielen zu können, sodass sie und die Kinder mit den vom Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'860.00 über Einkünfte von CHF 4'110.00 verfügen würden. Da bereits die Bedarfspositionen der Grundbeträge (CHF 1'350.00 und Kinder je CHF 600.00), der Miete (CHF 1'450.00) und der Krankenkassenprämien abzüglich IPV (CHF 160.00) mit insgesamt CHF 4'160.00 die Einkünfte übersteigen würden, erachte die Gesuchstellerin die Bedürftigkeit als ausgewiesen. Mit Verweis auf die Steuererklärung 2024 und die Saldomeldungen der GKB halte sie zudem fest, über kein Vermögen zu verfügen. Diesen Ausführungen hielt die Vorinstanz entgegen, den eingereichten Unterlagen lasse sich zwar entnehmen, dass die Gesuchstellerin nicht über Kontoguthaben verfüge, welche einen Notgroschen überstiegen. Gemäss Steuererklärung sei sie jedoch Miteigentümerin zur Hälfte eines Einfamilienhauses in O.1._____, welches vom Ehemann dauernd bewohnt werde. Der hälftige Miteigentumsanteil weise einen Steuerwert in Höhe von CHF 240'000.00 auf, wobei sich die darauf lastende Grundpfandschuld für den hälftigen Anteil auf CHF 200'000.00 belaufe. In ihren Ausführungen zum Verzicht auf einen Prozesskostenvorschuss vom Ehemann mache die Gesuchstellerin lediglich geltend, dass jener kein flüssiges Vermögen habe, sondern dieses unter anderem in das Wohnhaus investiert worden sei. Die Art der Vermögensanlage beeinflusse indes einzig die Verfügbarkeit der Mittel, nicht jedoch die Zumutbarkeit, diese anzugreifen. Da der Verkehrswert einer Liegenschaft regelmässig deutlich höher liege als der Steuerwert, könnten weder eine Erhöhung der Grundpfandschuld noch eine Veräusserung der Liegenschaft mit Gewinn zum vornherein ausgeschlossen werden. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mache keine Ausführungen dazu, weshalb eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung – auch wenn es sich bei der Liegenschaft um die Familienwohnung handle – nicht zumutbar sein sollten. Ohne entsprechende Behauptungen und Belege sei das Gericht nicht in der Lage, die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin zu prüfen. Damit sei sie ihren Obliegenheiten nicht genügend nachgekommen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (act. B.0, E. 7.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, es sei unbestritten, dass sie mit ihren Einkünften nicht in der Lage sei, nebst dem Unterhalt für sich und die beiden Kinder auch noch für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Unbestritten sei ferner, dass sie über keine flüssigen Geldmittel verfüge, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Als zutreffend bezeichnet sie sodann sowohl die vorinstanzliche Feststellung, dass sie hälftige
E. 8 / 13 Miteigentümerin des vom Ehemann bewohnten Einfamilienhauses in O.1._____ ist, als auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zum Steuerwert ihres Miteigentumsanteils und der Höhe der darauf lastenden Grundpfandschuld. Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin hingegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach sie mit ihrem Gesuch nicht nachgewiesen habe, weshalb eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar sei. Dies liege auf der Hand. Sowohl eine weitere Belehnung wie auch ein Verkauf der Liegenschaft bedürfe der Zustimmung des Ehemannes, welcher hälftiger Miteigentümer des Grundstückes sei. Eine solche Zustimmung werde niemals erhältlich sein. Die Liegenschaft werde vom Ehemann bewohnt. Die Beschwerdeführerin könne ihren hälftigen Miteigentumsanteil, selbst wenn dies möglich wäre, nicht weiter belehnen, da keine Bank bei den Einkünften der Beschwerdeführerin zu einer solchen Erhöhung bereit sein würde. Ebenso wenig könne die Beschwerdeführerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil verkaufen, da es wohl keinen Käufer gebe, der einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem vom übrigen Miteigentümer selbst bewohnten Haus käuflich erwerben würde. Zudem habe dieser von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht (act. A.1, Ziff. II.B.1-3).
E. 9 / 13
E. 10 / 13 Alleineigentum gegen Leistung einer Ausgleichszahlung an die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. RG-act. I.1 [115-2024-10], Ziffern 8.3 und 8.4 der Rechtsbegehren; RG-act. I.2 [115-2024-10], Ziffer 5 der Rechtsbegehren). Auf diesen Antrag weist denn auch die Beschwerdeführerin – wenn auch erst in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren – hin (vgl. act. A.1, Ziff. II.B.4). Bei dieser Ausgangslage mag allenfalls auf der Hand liegen, dass der Beschwerdeführerin eine Veräusserung ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft zur Prozessfinanzierung weder möglich noch zumutbar ist (vgl. in diesem Sinne PKG 2016 Nr. 13 E. 4c; zur erfahrungsgemäss erschwerten Verkäuflichkeit eines Miteigentumsanteils siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1). Es bleibt indessen die Möglichkeit einer weiteren Belehnung der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft, welche die Beschwerdeführerin auch mit ihren (neuen) Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entkräften vermag.
E. 11 / 13 auch vom Ehemann keine Mittel erhältlich sein sollten, ist in Anbetracht dessen, dass die von ihm beantragte Übernahme der Liegenschaft zu Alleineigentum gegen volle Entschädigung erfolgen müsste (Art. 205 Abs. 2 ZGB), zumindest nicht offensichtlich. Zu alledem hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht geäussert. Ebenso wenig hat sie in ihrer Beschwerde aufgezeigt, aufgrund welcher Akten des Hauptverfahrens die Vorinstanz auf die Unmöglichkeit einer weiteren (gemeinsamen) Belehnung der ehelichen Liegenschaft bzw. eines Prozesskostenvorschusses des Ehemannes hätte schliessen müssen. Im Gegenteil geht aus den Akten des Scheidungsverfahrens hervor, dass der Verkehrswert der Liegenschaft im Juni 2022 auf CHF 620'000.00 geschätzt worden ist (RG-act. III.6, im Pli "Eingereicht mit schriftlicher Klagebegründung vom 31. März 2025" [115- 2024-10]) und die Ehegatten beim Erwerb der Liegenschaft im Dezember 2012 ein Hypothekardarlehen von CHF 450'000.00 erhalten hatten (RG-act. III.11 [115-2024- 10]). Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Akten des Hauptverfahrens bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden müssten, ergeben sich daraus somit keine Anhaltspunkte, welche eine Unmöglichkeit der weiteren Belehnung der Liegenschaft nahelegen würden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin ihren Obliegenheiten zur Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit nicht genügend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 / 13
E. 13 / 13 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von A._____ geb. C._____.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZR1 25 85 wird abgewiesen.
- Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Juli 2026 mitgeteilt am 22. Juli 2026 Referenz ZR1 25 85 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart, Einzelrichterin, vom
25. Juni 2025, mitgeteilt am 26. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 188)
2 / 13 Sachverhalt A. Am 15. Mai 2024 reichte B._____ gegen A._____ geb. C._____ eine Klage betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen ein (Proz. Nr. 115-2024-10). Die Parteien vereinbarten anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. August 2024 eine Teil-Ehescheidungskonvention betreffend Trennungszeitpunkt, elterliche Sorge und Obhut sowie persönlicher Verkehr. Das Verfahren wurde zur Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis zum 6. Januar 2025 sistiert. Nach Scheitern der Vergleichsgespräche reichte B._____ am 31. März 2025 die Klagebegründung ein, worauf A._____ geb. C._____ Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt wurde. B. In der Folge ersuchte A._____ geb. C._____ das Regionalgericht Landquart mit Eingabe vom 29. April 2025 um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-143). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde sie daher aufgefordert, für das betreffende Verfahren einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die dafür angesetzte Frist wurde auf ihr Ersuchen bis zum 29. Mai 2025 erstreckt. C. Am 27. Mai 2025 reichte A._____ geb. C._____ im Ehescheidungsverfahren die Klageantwort ein. Gleichentags stellte sie beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2025-143). Darin beantragte sie, es sei ihr sowohl im Ehescheidungsverfahren als auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Wirkung ab 15. April 2025 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Pius Fryberg als Rechtsbeistand einzusetzen. C. Am 25. Juni 2025 wies die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A._____ geb. C._____ nochmals eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids an, um den Kostenvorschuss im Verfahren Proz. Nr. 135-2025-143 von CHF 1'000.00 zu bezahlen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ geb. C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht). Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu gewähren.
3 / 13 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde das Regionalgericht Landquart von der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer zur Akteneinreichung sowie zu einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert. F. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 verzichtete die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichentags übersandte sie die Akten Proz. Nr. 135-2025-188 (unentgeltliche Rechtspflege), Proz. Nr. 115-2024-10 (Ehescheidung und Nebenfolgen) sowie Proz. Nr. 135-2025-143 (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren). Das vorliegende Verfahren war damit spruchreif, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen 1.1. Gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom
25. Juli 2025 betreffend die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Der Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2. Die Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO; zu den Anforderungen an die Begründungspflicht siehe aber nachfolgend E. 4.1). Obwohl die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Ablehnung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nach eigenen Angaben fristgerecht bezahlt hat (act. A.1, Ziff. II.B.4; act. B.1) und aus den beigezogenen Verfahrensakten der Vorinstanz hervorgeht, dass in jenem Verfahren zwischenzeitlich ein Endentscheid ergangen ist (RG-act. II.3 [135-2025-143]), besteht auch diesbezüglich nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Wäre diese nämlich gutzuheissen und die unentgeltliche Rechtspflege (samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) wie beantragt für beide Verfahren rückwirkend ab dem 15. April 2025 zu gewähren, müsste ihr Rechtsvertreter auch für den in Zusammenhang mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
4 / 13 getätigten Aufwand durch den Kanton entschädigt werden (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. statt vieler SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 1 ff.). Wo eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, greift wiederum der der vollen Kognition unterliegende Beschwerdegrund der falschen Rechtsanwendung (SPÜHLER, a.a.O., Art. 320 N. 5). 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde dient der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des vorinstanzlichen Prozesses. Die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen und Akten rechtmässig geurteilt hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 326 N. 3). Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachfolgend E. 2.4) – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom
3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.; vgl. dazu auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1003 f. sowie Rz. 898, wo von einer "strikten Novenschranke" gemäss Art. 326 ZPO die Rede ist). 2.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sofern dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO anzunehmen ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur
5 / 13 Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Erneut zu betonen ist die Rechtsprechung, wonach Personen, welche über Grundeigentum verfügen, die für den Prozess nötigen Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen haben. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; PKG 2016 Nr. 13 E. 3.a). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht dem Grundsatz nach davon ausgeht, dass die Belehnung einer Liegenschaft im Umfang von bis zu 80% des Verkehrswerts möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Liegt die aktuelle Belehnung unter 80%, ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht. Nicht zu prüfen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zumutbarkeit einer weiteren Belehnung. Im Rahmen einer Scheidung kann eine Erhöhung der Hypothekarschuld von der gesuchstellenden Person auch verlangt werden, wenn dafür die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist. Letzterer hat gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zu einer Aufstockung der Hypothek Hand zu bieten. Nötigenfalls muss seine Zustimmung mittels eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens eingeholt werden (vgl. zum Ganzen WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 211 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180061 vom 12. September 2019 E. D.4). Nach dem Gesagten gehen bei Grundeigentümern sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaffung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Erst wenn glaubhaft dargetan wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Ihre Rechtfertigung findet diese konstante Praxis in der Überlegung, dass Personen, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, gegenüber solchen, die über liquide Vermögenswerte in gleicher Höhe verfügen, nicht bevorzugt werden sollen. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit kann es mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht auf die Art der Vermögensanlage, sondern allein auf die Verfügbarkeit des Vermögens ankommen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182 und Rz. 210). 2.3. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber den familienrechtlichen Beistands- und Beitragspflichten subsidiär (BGE 143 III 617
6 / 13 E. 7). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit muss daher nebst den eigenen Mitteln der gesuchstellenden Partei auch das Einkommen und Vermögen allfälliger unterstützungspflichtiger Personen berücksichtigt werden. Eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Partei auf der Grundlage solcher Verpflichtungen finanzielle Mittel erhältlich machen kann. Zu diesen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehenden materiell-rechtlichen Unterstützungspflichten zählt insbesondere die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB, als deren Ausfluss ein leistungsfähiger Ehegatte gehalten ist, dem anderen Ehegatten nötigenfalls dessen Prozesskosten zu bevorschussen. Die Einforderung eines solchen Prozesskostenvorschusses stellt daher eine Obliegenheit dar, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege führt (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 59 vom
8. Mai 2023; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 168). 2.4. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, welche sie auch zur Darstellung der Möglichkeit einer Kreditaufnahme und zur Behandlung der Frage der Erlangung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet (Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2; 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2, je m.w.H.; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 788 ff. u. Rz. 845 f. m.w.H). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat unbeholfene Rechtsuchende gegebenenfalls auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch dementsprechend mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2 und 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 m.w.H.; PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2.2 ff. m.w.H.).
7 / 13 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin mache geltend, aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 70% lediglich ein Einkommen von monatlich rund CHF 1'250.00 netto erzielen zu können, sodass sie und die Kinder mit den vom Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'860.00 über Einkünfte von CHF 4'110.00 verfügen würden. Da bereits die Bedarfspositionen der Grundbeträge (CHF 1'350.00 und Kinder je CHF 600.00), der Miete (CHF 1'450.00) und der Krankenkassenprämien abzüglich IPV (CHF 160.00) mit insgesamt CHF 4'160.00 die Einkünfte übersteigen würden, erachte die Gesuchstellerin die Bedürftigkeit als ausgewiesen. Mit Verweis auf die Steuererklärung 2024 und die Saldomeldungen der GKB halte sie zudem fest, über kein Vermögen zu verfügen. Diesen Ausführungen hielt die Vorinstanz entgegen, den eingereichten Unterlagen lasse sich zwar entnehmen, dass die Gesuchstellerin nicht über Kontoguthaben verfüge, welche einen Notgroschen überstiegen. Gemäss Steuererklärung sei sie jedoch Miteigentümerin zur Hälfte eines Einfamilienhauses in O.1._____, welches vom Ehemann dauernd bewohnt werde. Der hälftige Miteigentumsanteil weise einen Steuerwert in Höhe von CHF 240'000.00 auf, wobei sich die darauf lastende Grundpfandschuld für den hälftigen Anteil auf CHF 200'000.00 belaufe. In ihren Ausführungen zum Verzicht auf einen Prozesskostenvorschuss vom Ehemann mache die Gesuchstellerin lediglich geltend, dass jener kein flüssiges Vermögen habe, sondern dieses unter anderem in das Wohnhaus investiert worden sei. Die Art der Vermögensanlage beeinflusse indes einzig die Verfügbarkeit der Mittel, nicht jedoch die Zumutbarkeit, diese anzugreifen. Da der Verkehrswert einer Liegenschaft regelmässig deutlich höher liege als der Steuerwert, könnten weder eine Erhöhung der Grundpfandschuld noch eine Veräusserung der Liegenschaft mit Gewinn zum vornherein ausgeschlossen werden. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mache keine Ausführungen dazu, weshalb eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung – auch wenn es sich bei der Liegenschaft um die Familienwohnung handle – nicht zumutbar sein sollten. Ohne entsprechende Behauptungen und Belege sei das Gericht nicht in der Lage, die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin zu prüfen. Damit sei sie ihren Obliegenheiten nicht genügend nachgekommen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (act. B.0, E. 7.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, es sei unbestritten, dass sie mit ihren Einkünften nicht in der Lage sei, nebst dem Unterhalt für sich und die beiden Kinder auch noch für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Unbestritten sei ferner, dass sie über keine flüssigen Geldmittel verfüge, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Als zutreffend bezeichnet sie sodann sowohl die vorinstanzliche Feststellung, dass sie hälftige
8 / 13 Miteigentümerin des vom Ehemann bewohnten Einfamilienhauses in O.1._____ ist, als auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zum Steuerwert ihres Miteigentumsanteils und der Höhe der darauf lastenden Grundpfandschuld. Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin hingegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach sie mit ihrem Gesuch nicht nachgewiesen habe, weshalb eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar sei. Dies liege auf der Hand. Sowohl eine weitere Belehnung wie auch ein Verkauf der Liegenschaft bedürfe der Zustimmung des Ehemannes, welcher hälftiger Miteigentümer des Grundstückes sei. Eine solche Zustimmung werde niemals erhältlich sein. Die Liegenschaft werde vom Ehemann bewohnt. Die Beschwerdeführerin könne ihren hälftigen Miteigentumsanteil, selbst wenn dies möglich wäre, nicht weiter belehnen, da keine Bank bei den Einkünften der Beschwerdeführerin zu einer solchen Erhöhung bereit sein würde. Ebenso wenig könne die Beschwerdeführerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil verkaufen, da es wohl keinen Käufer gebe, der einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem vom übrigen Miteigentümer selbst bewohnten Haus käuflich erwerben würde. Zudem habe dieser von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht (act. A.1, Ziff. II.B.1-3). 4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N. 15). Wie bei der Berufung ist anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht spezifiziert, welcher Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Sie belässt es bei einer Aufzählung von (neuen) Tatsachen, welche nach ihrer Darstellung "auf der Hand liegen", ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern sich daraus ein Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO ergeben soll. Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen erkennen, dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Vorinstanz habe offensichtliche Tatsachen zu Unrecht nicht berücksichtigt und infolgedessen übermässige Anforderungen an die Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine unrichtige Anwendung von Art. 119 ZPO, was einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Beschwerdegrund effektiv gegeben ist.
9 / 13 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid keine Sachverhaltsfeststellungen betreffend das Einkommen und den Bedarf der Beschwerdeführerin enthält. Der vorinstanzliche Entscheid gibt diesbezüglich nur die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder (vgl. B.0, E. 7.2). Der Beschwerdeführerin ist indessen dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz im Ergebnis wohl davon ausgeht, dass sie mit ihren Einkünften nicht in der Lage ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Entscheidend war für die Vorinstanz jedoch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort zur Realisierbarkeit des in der ehelichen Liegenschaft gebundenen Vermögens geäussert hat. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin wie gesehen ein, es liege auf der Hand, dass sie ihren Miteigentumsanteil weder veräussern noch weiter belehnen könne. Sie bringt damit sinngemäss zum Ausdruck, bei der Unmöglichkeit einer Versilberung des Miteigentumsanteils handle es sich um eine (gerichts-)notorische Tatsache, welche trotz fehlender Behauptung von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Argumentation ist insofern zutreffend, als offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen gemäss Art. 151 ZPO nicht zu beweisen sind und nach überwiegender, vom Bundesgericht bestätigter Lehre auch nicht behauptet werden müssen (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.1 m.w.H.). Ob Tatsachen als notorisch oder gerichtnotorisch gelten, ist vom Gericht allerdings nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen zu beurteilen. Im Zweifel sollte deshalb die betroffene Partei solche Tatsachen aus prozessualer Vorsicht dennoch behaupten und Beweisanträge stellen (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 40; vgl. zum Ganzen auch HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 151 N. 3c und N. 8). Einzuräumen ist sodann, dass es überspitzt formalistisch sein kann, wenn das Gericht aus dem Hauptverfahren gewonnene Erkenntnisse bei der Beurteilung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ausser Acht lässt und trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches – dem blossen Selbstzweck dienend – auf einer entsprechenden formalen Erörterung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Eine derartige Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides befand sich das Hauptverfahren noch im Stadium des Schriftenwechsels und es hatte erst eine Einigungsverhandlung stattgefunden. Als der Vorinstanz bekannt gelten kann daher bestenfalls, dass der Ehemann für sich selbst nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und er mit seiner Scheidungsklage unter anderem die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zu
10 / 13 Alleineigentum gegen Leistung einer Ausgleichszahlung an die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. RG-act. I.1 [115-2024-10], Ziffern 8.3 und 8.4 der Rechtsbegehren; RG-act. I.2 [115-2024-10], Ziffer 5 der Rechtsbegehren). Auf diesen Antrag weist denn auch die Beschwerdeführerin – wenn auch erst in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren – hin (vgl. act. A.1, Ziff. II.B.4). Bei dieser Ausgangslage mag allenfalls auf der Hand liegen, dass der Beschwerdeführerin eine Veräusserung ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft zur Prozessfinanzierung weder möglich noch zumutbar ist (vgl. in diesem Sinne PKG 2016 Nr. 13 E. 4c; zur erfahrungsgemäss erschwerten Verkäuflichkeit eines Miteigentumsanteils siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1). Es bleibt indessen die Möglichkeit einer weiteren Belehnung der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft, welche die Beschwerdeführerin auch mit ihren (neuen) Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entkräften vermag. 4.3. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, wenn diese festhält, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft regelmässig deutlich höher liege als der Steuerwert. Solches ergibt sich bereits daraus, dass beim Steuerwert auch der – meist erheblich tiefere – Ertragswert berücksichtigt wird (vgl. Art. 56 StG [BR 720.000]). Entsprechend lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Erhöhung der Grundpfandschuld als nicht zum Vornherein ausgeschlossen erachtete. Vielmehr durfte sie mangels anderslautender Behauptungen der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die derzeitige Hypothek von insgesamt CHF 400'000.00 noch nicht 80% des Verkehrswerts ausmacht und eine weitere Belastung der Liegenschaft daher grundsätzlich denkbar ist. Gegenteiliges hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege glaubhaft machen müssen. Dabei kommt es entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht darauf an, ob sie persönlich kreditwürdig ist. Entscheidend ist, ob die Ehegatten gemeinsam ihre Hypothek aufstocken können, zumal der Ehemann verpflichtet wäre, bei einer Aufstockung mitzuwirken oder nötigenfalls selber ein weiteres Hypothekardarlehen aufzunehmen, um die Prozesskosten der Beschwerdeführerin bevorschussen zu können. Mit dem blossen Hinweis auf das fehlende flüssige Vermögen des Ehemannes genügte die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht, denn die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes erfolgt bei der Prüfung einer Prozesskostenvorschusspflicht nach denselben Kriterien wie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Sein im Grundeigentum gebundenes Vermögen ist daher anrechenbar, sofern und soweit es realisierbar ist. Weshalb
11 / 13 auch vom Ehemann keine Mittel erhältlich sein sollten, ist in Anbetracht dessen, dass die von ihm beantragte Übernahme der Liegenschaft zu Alleineigentum gegen volle Entschädigung erfolgen müsste (Art. 205 Abs. 2 ZGB), zumindest nicht offensichtlich. Zu alledem hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht geäussert. Ebenso wenig hat sie in ihrer Beschwerde aufgezeigt, aufgrund welcher Akten des Hauptverfahrens die Vorinstanz auf die Unmöglichkeit einer weiteren (gemeinsamen) Belehnung der ehelichen Liegenschaft bzw. eines Prozesskostenvorschusses des Ehemannes hätte schliessen müssen. Im Gegenteil geht aus den Akten des Scheidungsverfahrens hervor, dass der Verkehrswert der Liegenschaft im Juni 2022 auf CHF 620'000.00 geschätzt worden ist (RG-act. III.6, im Pli "Eingereicht mit schriftlicher Klagebegründung vom 31. März 2025" [115- 2024-10]) und die Ehegatten beim Erwerb der Liegenschaft im Dezember 2012 ein Hypothekardarlehen von CHF 450'000.00 erhalten hatten (RG-act. III.11 [115-2024- 10]). Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Akten des Hauptverfahrens bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden müssten, ergeben sich daraus somit keine Anhaltspunkte, welche eine Unmöglichkeit der weiteren Belehnung der Liegenschaft nahelegen würden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin ihren Obliegenheiten zur Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit nicht genügend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung von Rechtsanwalt Pius Fryberg als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. A.1, Ziffer 2 des Rechtsbegehrens). 5.2. Die Zuständigkeit zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Obergericht hängige Rechtsmittelverfahren liegt bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV i.V.m. Art. 9 OGV). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Art. 12 EGzZPO; Art. 1 RVzEGzZPO [BR 320.110]) wurde verzichtet, da letztere bereits im vorinstanzlichen Verfahren mangels Vorliegens verifizierter Steuerdaten (Ermessenstaxation) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (act. B.0, E. 4; RG- act. 3). Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, die eherechtliche Pflicht zur Prozesskostenbevorschussung sowie die umfassende Mitwirkungspflicht kann vollständig auf die obigen Ausführungen (E. 2.1 ff.) verwiesen werden.
12 / 13 5.3. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren einzig vor, dass ihr Ehemann im Hauptverfahren die Zuweisung der Wohnung zu Alleineigentum beantrage, wodurch sie je nach Ausgang des Verfahrens allenfalls in der Lage sein werde, die bevorschussten Kosten zurückzubezahlen. Gemäss Entscheid habe sie innert einer Frist von zehn Tagen den Kostenvorschuss bezahlen müssen. Dafür sei sie gezwungen gewesen, ihr Bankkonto zu überziehen (act. A.1, Ziff. II.B.4). Diese Ausführungen untermauert sie mit einem Auszug ihres Bankkontos per 9. Juni 2025 (act. B.1) sowie den Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni 2025 (act. B.2). Wie im Verfahren vor der Vorinstanz begnügt sich die Beschwerdeführerin demnach mit der Darlegung ihrer persönlichen Mittellosigkeit bzw. des Fehlens eigener flüssiger Mittel. Bezüglich des in der ehelichen Liegenschaft gebundenen Vermögens scheint sie davon auszugehen, mit der Begründung ihrer Beschwerde ausreichend dargetan zu haben, weshalb eine Realisierung der für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Mittel innert nützlicher Frist ausgeschlossen sei. Wie vorstehend einlässlich dargelegt wurde, liegt vorliegend aber weder die Unmöglichkeit einer weiteren (gemeinsamen) Belehnung der Liegenschaft noch die fehlende Erhältlichkeit eines Prozesskostenvorschusses auf der Hand. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht genügend nachgekommen. Da sie nach wie vor anwaltlich vertreten ist, muss ihr keine Nachfrist zur Vervollständigung ihres Gesuchs angesetzt werden. Mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 6.1. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demnach Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt werden. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden demgegenüber keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 6.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Infolge Abweisung der Beschwerde unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu tragen hat.
13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von A._____ geb. C._____. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZR1 25 85 wird abgewiesen. 4. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]